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   LSG Niedersachsen-Bremen, 21.11.2018 - L 4 KR 349/15   

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https://dejure.org/2018,88259
LSG Niedersachsen-Bremen, 21.11.2018 - L 4 KR 349/15 (https://dejure.org/2018,88259)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 21.11.2018 - L 4 KR 349/15 (https://dejure.org/2018,88259)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 21. November 2018 - L 4 KR 349/15 (https://dejure.org/2018,88259)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (29)

  • BSG, 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R

    Krankenversicherung - Beitragspflicht von als Einmalzahlung geleisteten

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.11.2018 - L 4 KR 349/15
    Zu den Renten der betrieblichen Altersvorsorge im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gehören auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne von § 1b Abs. 2 Betriebliche Altersvorsorge-Gesetz (BetrAVG) gezahlt werden (vgl. z.B. BSG, SozR 4-2500 § 229 Nr. 7 Rn. 14; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2007, B 12 KR 6/06 R; bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 6. September 2010, 1 BvR 739/08, beide zitiert nach juris).

    Ausgangspunkt ist dabei der dem Grunde nach weite Gestaltungsspielraum, den der Gesetzgeber im Rahmen der Regelung sozialversicherungsrechtlicher Rechtsverhältnisse und auch bei der Beitragsbemessung für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hat (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 2008 - B 12 KR 6/08 R, juris Rn. 16).

  • BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 4/14 R

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder - keine

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.11.2018 - L 4 KR 349/15
    So sind "Übergangsbezüge" mit Abfindungscharakter, die der Arbeitgeber aufgrund einer Konzernbetriebsvereinbarung wegen des Wegfalls eines Arbeitsplatzes durch betriebsbedingte Kündigung für die Zeit ab Vollendung des 55. bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zahlt, beispielsweise keine Versorgungsbezüge in Form der betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Hingegen werden Ausgleichszahlungen auf Grund eines Sozialplanes, der Leistungen für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens (hier ab dem vollendeten 59. Lebensjahr) aus dem Unternehmen vorsieht, der betrieblichen Altersversorgung zugerechnet, wenn diese erst mit dem Beginn der gesetzlichen Rente einsetzen (BSG v. 29.07.2015 - B 12 KR 4/14 R - juris Rn. 21 ff., unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BAG in BAGE 128, 199 RdNr 24, unter Hinweis auf BAG DB 2004, 1624, BAGE 90, 120, 123 f und BAG AP Nr. 17 zu § 1 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) Lebensversicherung, jeweils mwN).

    Maßgeblich ist deshalb für die Abgrenzung und die Einordnung als Überbrückungsleistung, dass diese auf das Arbeitslosigkeitsrisiko "zugeschnitten" ist, dh für den Verlust eines Arbeitsplatzes "übergangsweise" bis zur Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses oder bis zum Eintritt in den Ruhestand gezahlt wird, und deshalb befristet ist (siehe nochmals: BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 - B 12 KR 4/14 R -, SozR 4-2500 § 229 Nr. 19; ebenso für die Zusage eines befristeten Überbrückungsgeldes ab dem 50. Lebensjahr: LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.8.2014 - L 5 KR 49/14 - Juris; eines befristeten Überbrückungsgeldes ab dem 50. Lebensjahr: LSG Hamburg, Urteil vom 30.8.2012 - L 1 KR 154/11 - Juris; eines befristeten "Frühruhestandsgeldes": LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 22.7.2011 - L 4 KR 5088/10 und L 4 KR 5115/10 - Juris; eines befristeten Überbrückungsgeldes ab dem 55. Lebensjahr: Sächsisches LSG, Urteil vom 4.2.2009 - L 1 KR 132/07 - Juris; eines befristeten "Ruhegeldes": LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.2.2007 - L 16 KR 107/06 - Juris).

  • BSG, 26.02.2019 - B 12 KR 13/18 R

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.11.2018 - L 4 KR 349/15
    Die Revisionszulassung erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG (sog. Riester-Verträge; bereits Revisionszulassungen des Senats in seinen Urteilen vom 24. Juli 2018, L 4 KR 415/15 u 525/17, 265/16, anhängig beim BSG zu den Aktenzeichen: B 12 KR 13/18 R, 17/18 R).
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